Förderung und Steuerbonus verlängert bis 31.12.2010
Steuerbonus für Handwerksleistungen im Haushalt
Neu ab 01.01.2006!
Für Handwerksleistungen in Privat-Haushalten erhalten Sie ab 01.01.2006 eine Förderung in Form eines sogenannten 'Steuerbonus'.
Den Steuerbonus erhalten Sie für Erhaltungs-, Modernisierungs- oder Renovierungsmaßnahmen
- im Privathaushalt des Mieters
- oder Eigentümers (selbst genutztes Einfamilienhaus, Eigentumswohnung)
Nutzen Sie deshalb diesen Bonus, um in Ihrem Haushalt Handwerksarbeiten wie Fassadenreinigung oder Graffitientfernung durchführen zu lassen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt des Steuerbonus?
Wann gibt es keinen Steuerbonus?
Wie erhalte ich den Steuerbonus?
Beispielrechnung
Wie hoch ist der Steuerbonus?
- Der Steuerbonus beträgt 20 Prozent von maximal 3.000 Euro der Erhaltungs-/Moderniesierungs- oder Renovierungsleistungen, d.h. maximal 600 Euro.
- Es handelt sich um eine maximale Jahresförderung pro Haushalt.
- Der Steuerbonus wird nur für Arbeitskosten gewährt.
- Der Steuerbonus für Handwerksleistungen ist additiv zum Steuerbonus für allgemeine sonstige haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 S. 1 EStG (Beispiel: Reinigung der Wohnung, Pflege von Angehörigen). Dieser Steuerbonus beträgt ebenfalls maximal 600 Euro im Jahr.
Welche Voraussetzungen gelten für den Erhalt des Steuerbonus?
- Auf der Handwerkerrechnung wird die Mehrwertsteuer gesondert ausgewiesen.
- Die Arbeitskosten sind als separater Betrag auf der Rechnung ausgewiesen. Hinweis: Auch die anteilige Mehrwertsteuer ist begünstigt und sollte deshalb einzeln ausgewiesen werden. Materialkosten oder sonstige gelieferte Waren sind nicht begünstigt.
- Der Rechnungsbetrag wurde auf das Konto des Handwerksbetriebs überwiesen (Nachweis durch einen Beleg des Kreditinstituts, d.h. Überweisung oder Kontoauszug).
- Die Leistungen und Zahlungen müssen nach dem 31.12.2005 erbracht worden sein.
Wann gibt es keinen Steuerbonus?
bei Geltendmachung der Aufwendungen als
- Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 2 EStG)
- Werbungskosten (§ 19 EStG)
- Sonderausgaben (z.B. § 10 f EStG, Denkmalschutz)
- Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)
- Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 8 Viertes Buch SGB
Wie erhalte ich den Steuerbonus?
Sie reichen im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung die Handwerker-Rechnung ein.
Der Steuerbonus wird dann im Nachhinein mit der festgesetzten Einkommensteuer verrechnet
(in 2007 für das Jahr 2006).
Beispielrechnung:
Ein Fassadenreinigungsunternehmen reinigt die Fassade Ihrer Immobilie und stellt eine Rechnung über 2.500,- EURO zzgl. 19% MwSt. (475,- EURO). Die Materialkosten belaufen sich auf 500,- EURO, die Arbeitskosten auf 2.000,- EURO.
Der Steuerbonus berechnet sich wie folgt:
2.000,- EURO zzgl. 19% MwSt. (380,- EURO) = 2.380,- EURO x 20% Förderung = 476,- EURO Steuerbonus.
Quelle: Broschüre ‚Steuerbonus‘ des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
Förderung Anti-Graffiti-Programm und Graffitischutz
Am 18. Juni 2002 fiel der Startschuß für das Anti-Graffiti-Programm.
Das Ziel ist die dauerhafte Beseitigung von Graffiti an privaten baulichen Anlagen.
Die Kampagne ist doppelt ausgelegt:
als Beseitigungs- und Vorbeugungsprogramm - es werden nur Maßnahmen gefördert, bei denen Hauseigentümer zusätzlich dafür sorgen, dass neue Graffiti möglichst verhindert werden.
Zudem bietet das Programm noch eine zweite Komponente:
Es sollen in erster Linie Betriebe beauftragt werden, die für diese Arbeiten zusätzliche Stellen einrichten.
Download:
Alle aktuellen Informationen und Downloads erhalten Sie direkt von der Landesinnung der Gebäudereiniger Hamburg.
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Hotline: (040) 413 472-0